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Allgemeine Geschäftsbedingungen (stand 16.10.2026) für Geschäftskunden (B2B)
Frederick Sams | sams-foto
Ruggburgstraße 13a, 6912 Hörbranz, Österreich
E-Mail: office@sams-foto.com | Telefon: +43 664 399 5118
Website: www.sams-foto.com | UID: ATU73364502
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern Frederick Sams, auftretend unter sams-foto (nachfolgend „Fotograf“), ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht und das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Sie gelten für fotografische Leistungen und die damit verbundene Lieferung bearbeiteter digitaler Lichtbilder. Maßgebend für Art und Umfang des einzelnen Auftrags ist das angenommene Angebot. Diese AGB gelten nicht für Verbrauchergeschäfte; insbesondere bleiben Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG ausgenommen.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese dem Vertragspartner vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt und vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für künftige Aufträge gelten die jeweils bei Vertragsabschluss vereinbarten AGB; eine automatische Änderung bestehender Verträge erfolgt nicht.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so richtet sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten, soweit gesetzlich vorgesehen, die gesetzlichen Regelungen.
1.4 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahme des Angebots beim Fotografen zustande. Eine Anzahlung ist nicht erforderlich. Die Annahme kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über einen vereinbarten Nachrichtenkanal erfolgen. Der Fotograf bestätigt den Vertragsinhalt insbesondere per E-Mail. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff. UrhG) stehen dem Fotografen zu. Der Vertragspartner erwirbt an den gelieferten Lichtbildern eine einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsbewilligung für die im Angebot vereinbarten betrieblichen Zwecke. Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wird, umfasst diese die interne und externe Unternehmenskommunikation, Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit des Vertragspartners, insbesondere auf dessen Websites und Social-Media-Profilen, in digitalen und gedruckten Werbemitteln, Präsentationen, Geschäftsberichten und Presseunterlagen sowie in bezahlten Werbeschaltungen.
Der Vertragspartner darf die Lichtbilder an von ihm beauftragte Agenturen, Druckereien und andere Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Durchführung dieser erlaubten Nutzungen erforderlich ist. Die Weitergabe an Medien zur Berichterstattung über das Unternehmen, seine Leistungen oder den fotografierten Anlass ist im Rahmen der vereinbarten Öffentlichkeitsarbeit gestattet. Eine eigenständige Nutzung durch Dritte, insbesondere für deren eigene Werbung, ein Verkauf der Lichtbilder, ihre Aufnahme in Bilddatenbanken oder eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Wird der Auftrag für einen Dritten erteilt, sind der nutzungsberechtigte Endkunde und der Nutzungsumfang im Angebot festzuhalten. Die vereinbarten Nutzungen sind im Honorar enthalten. Rechte abgebildeter Personen und sonstiger Dritter bleiben unberührt.
2.2 Bei jeder Veröffentlichung ist die Herstellerbezeichnung deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild oder in einer eindeutig zuordenbaren Bildunterschrift anzubringen: „Foto: © Frederick Sams / sams-foto“. Auf Social Media kann der Hinweis in der zugehörigen Beitragsbeschreibung erfolgen. Eine bloße Plattformmarkierung ohne eindeutige Zuordnung zum Bild ersetzt den Bildnachweis nicht. Bei erlaubter Weitergabe zur Veröffentlichung hat der Vertragspartner auf die Pflicht zum Bildnachweis und den vereinbarten Nutzungsumfang hinzuweisen. Für bloßes betriebsinternes Speichern und die technische Weitergabe an beauftragte Dienstleister ohne Veröffentlichung ist kein zusätzlicher Bildnachweis erforderlich.
2.3 Geringfügige Änderungen, insbesondere Größenanpassungen, geringfügige Zuschnitte und übliche Filter, sind gestattet, soweit sie den Bildinhalt nicht wesentlich verändern oder entstellen. Weitergehende Veränderungen des Lichtbildes, insbesondere umfangreiche Retuschen, Montagen oder generative Veränderungen, bedürfen der Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nicht, soweit die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich oder gesetzlich gestattet ist. Zustimmungen können insbesondere per E-Mail erteilt werden.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars als erteilt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wird. Eine vor vollständiger Bezahlung zur Verfügung gestellte Auswahl- oder Downloadgalerie darf bereits zur internen Sichtung und Sicherung verwendet werden. Gesetzliche Rechte des Vertragspartners, insbesondere bei berechtigter Zurückbehaltung eines Entgeltteils, bleiben unberührt.
III. Bilddateien und Archivierung
3.1 Die Rechte an den vom Fotografen hergestellten Bilddateien verbleiben beim Fotografen, soweit dem Vertragspartner nicht nach Punkt 2.1 Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der Vertragspartner erhält die vom Fotografen ausgewählte, im Angebot vereinbarte Anzahl bzw. den dort vereinbarten Umfang bearbeiteter JPEG-Dateien. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Aufnahmen, unbearbeiteter Dateien oder RAW-Dateien besteht nicht, sofern dies nicht individuell vereinbart ist.
3.2 Die Übermittlung erfolgt über eine Downloadgalerie. Der Vertragspartner hat die bereitgestellten Dateien innerhalb der mitgeteilten Verfügbarkeitsdauer herunterzuladen und eigenständig zu sichern. Die Archivierung nach Punkt 3.3 ist von der Verfügbarkeit der Onlinegalerie zu unterscheiden. Gesetzliche Ansprüche bei einer fehlgeschlagenen oder mangelhaften Bereitstellung bleiben unberührt.
3.3 Der Fotograf archiviert die fertig bearbeiteten, gelieferten Bilder für 365 Tage und die RAW-Dateien für 90 Tage, jeweils gerechnet ab erstmaliger Bereitstellung der fertig bearbeiteten Bilder. Nach Ablauf besteht keine vertragliche Pflicht zur weiteren Archivierung. Eine zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Bearbeitung bereits geltend gemachter Ansprüche erforderliche Aufbewahrung bleibt unberührt. Die Archivierungsdauer begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von RAW-Dateien. Für Verlust und Beschädigung gilt Abschnitt VI.
IV. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Sichtbare Wasserzeichen in den endgültig gelieferten Bildern werden nur verwendet, wenn dies im Angebot vereinbart wurde. Der Vertragspartner darf vorhandene Herstellerbezeichnungen nicht gezielt entfernen oder unkenntlich machen.
4.2 Der Vertragspartner hat vorhandene, elektronisch mit den Bilddateien verknüpfte Herstellerbezeichnungen bei eigenen Bearbeitungen und Weitergaben soweit technisch möglich zu erhalten. Eine automatische Entfernung durch eine Plattform, auf die der Vertragspartner keinen Einfluss hat, stellt für sich allein keine Pflichtverletzung dar. Die Pflicht zum Bildnachweis bei Veröffentlichungen nach Punkt 2.2 bleibt bestehen.
V. Nebenpflichten und Mitwirkung
5.1 Der Vertragspartner wirkt im für die vereinbarte Leistung erforderlichen und ihm zumutbaren Umfang mit. Er gibt insbesondere Ort, Zeit, Ablauf, wesentliche Motivwünsche und bekannte Aufnahmebeschränkungen rechtzeitig bekannt, ermöglicht den vereinbarten Zugang zur Location und sorgt für das rechtzeitige Erscheinen der von ihm organisierten Teilnehmer. Änderungen, die die Auftragsdurchführung betreffen, sind unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Soweit ausdrücklich als Aufgabe des Vertragspartners vereinbart und seinem Einflussbereich zuzuordnen, beschafft dieser notwendige Aufnahmegenehmigungen, etwa für eine von ihm bereitgestellte Location, und unterstützt bei der Abstimmung mit abgebildeten Personen. Bei Aufnahmen Minderjähriger ist die erforderliche Einbindung der gesetzlichen Vertreter sicherzustellen. Eigene gesetzliche Pflichten des Fotografen werden dadurch nicht auf den Vertragspartner übertragen. Eine pauschale Garantie oder verschuldensunabhängige Haftung für das Verhalten sämtlicher Gäste wird nicht begründet.
Soweit die vereinbarte Nutzung Rechte abgebildeter Personen, an Aufnahmeorten oder an vom Vertragspartner bereitgestellten Marken, Vorlagen oder sonstigen Inhalten berührt, klären die Parteien vor der Aufnahme, wer erforderliche Zustimmungen und Nutzungsrechte einholt. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er die von ihm bereitgestellten Inhalte für den vereinbarten Auftrag verwenden lassen darf. Für eine von ihm veranlasste Veröffentlichung prüft er, ob die dafür erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen vorliegen. Eigene gesetzliche Pflichten des Fotografen bleiben unberührt.
5.3 Bei verspätetem Erscheinen des Vertragspartners endet das Shooting grundsätzlich zur vereinbarten Zeit; die Aufnahmezeit verkürzt sich entsprechend. Eine Verlängerung bedarf einer gesonderten Vereinbarung einschließlich eines allfälligen Zusatzhonorars. Für Honoraransprüche wegen vom Vertragspartner verursachter Ausfälle gilt Punkt 9.6. Gesetzliche Rechte bei vom Fotografen verursachten Verzögerungen bleiben unberührt.
VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen oder Bilddateien haftet der Fotograf nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.
6.2 Die Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden wird nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche werden insbesondere nicht auf Materialkosten oder eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt.
VII. Vorzeitige Auflösung
7.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus einem gesetzlich anerkannten wichtigen Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist eine zur Ausführung des Auftrags unerlässliche Mitwirkung nicht erbringt oder eine wesentliche, fällige Vertragspflicht nicht erfüllt. Eine Nachfrist kann nur entfallen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und ihre Folgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Gesetzliche Rücktritts- und Auflösungsrechte des Vertragspartners bleiben unberührt. Für eine vom Vertragspartner gewünschte Stornierung gilt Punkt 9.6.
VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch fachlich geeignete Mitarbeiter oder andere Fotografen ausführen lassen. Eine persönliche Durchführung durch Frederick Sams wird nur bei ausdrücklicher individueller Zusage geschuldet. Der Fotograf bleibt Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich. Vereinbarte wesentliche Eigenschaften der Leistung, insbesondere der vereinbarte Bildstil, bleiben gewahrt.
8.2 Sofern keine besonderen Vorgaben vereinbart wurden, ist der Fotograf innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs hinsichtlich Bildgestaltung, fotografischer Mittel und Bildauswahl frei. Die Auswahl der zu liefernden Bilder erfolgt durch den Fotografen. Die Bearbeitung umfasst die Anpassung von Belichtung und Farben. Zusätzliche, vom Vertragspartner gewünschte Bearbeitungsleistungen und zusätzliche Korrekturrunden werden nur nach gesonderter Vereinbarung samt allfälligem Mehrpreis erbracht. Die unentgeltliche Behebung von Mängeln im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bleibt davon unberührt.
8.3 Abweichungen von früheren Aufnahmen oder bloße subjektive Geschmacksunterschiede begründen für sich allein keinen Mangel, sofern die Leistung die vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Eigenschaften aufweist. Technische Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang werden dadurch nicht ausgeschlossen.
8.4 Für die Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Vertragspartner kann Beanstandungen insbesondere an office@sams-foto.com richten. Eine zusätzliche vertragliche Ausschlussfrist für Beanstandungen wird nicht vereinbart. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt, soweit sie auf den konkreten Vertrag anwendbar sind.
8.5 Ein im Angebot individuell vereinbarter Liefertermin ist einzuhalten. Fehlt eine konkrete Terminvereinbarung, erfolgt die Bearbeitung und Bereitstellung ohne unnötigen Aufschub innerhalb einer nach Umfang und Art des Auftrags angemessenen Frist. Die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzug bleiben unberührt. Die Aufnahmezeit eines gebuchten Shootings oder einer Veranstaltung wird durch diese Regelung nicht unverbindlich.
8.6 Bei ungeeigneter Wetterlage für Außenaufnahmen oder einer Erkrankung einer für die vereinbarte Aufnahme erforderlichen Person auf Seite des Vertragspartners bemühen sich beide Seiten um eine einvernehmliche Lösung, insbesondere einen Ersatztermin. Eine Terminverschiebung oder zusätzliche Kosten werden ausdrücklich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, gelten die vereinbarten Stornobedingungen und die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung des konkreten Hinderungsgrundes; ein gesetzliches Rücktrittsrecht wird dadurch nicht eingeschränkt.
8.7 Ist der für den Auftrag vorgesehene Fotograf verhindert, organisiert der Fotograf nach Möglichkeit einen fachlich geeigneten Ersatz unter Wahrung des vereinbarten Leistungsumfangs und ohne Mehrkosten für den Vertragspartner. Ist dies nicht möglich, wird ein Ersatztermin angeboten, soweit die Leistung zu einem späteren Termin für den Vertragspartner noch sinnvoll ist. Ein Ersatztermin bedarf dessen Zustimmung. Kann die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, werden dafür bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.8 Der Fotograf darf zur Erfüllung des vereinbarten Auftrags KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Dies umfasst insbesondere Bildauswahl, Anpassung von Belichtung und Farben, Entrauschen, Schärfen, Retusche, Freistellen, Hintergrundbearbeitung sowie generative Ergänzungen und Veränderungen von Bildbestandteilen. Die Werkzeuge können lokal oder unter Einbindung externer, cloudbasierter Dienste betrieben werden.
Der Einsatz bleibt auf den vereinbarten Leistungsumfang, Bildstil und Verwendungszweck beschränkt. Wesentliche Veränderungen der Identität abgebildeter Personen oder des dokumentierten Geschehens werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung vorgenommen. Der Fotograf prüft die Ergebnisse vor der Auslieferung und bleibt für die vertragsgemäße Qualität verantwortlich. Ein Anspruch auf zusätzliche, nicht beauftragte Bearbeitungen entsteht durch die Zulässigkeit des KI-Einsatzes nicht.
Die erforderlichen Datenschutzinformationen und gegebenenfalls erforderlichen Einwilligungen werden gesondert bereitgestellt bzw. eingeholt. Diese Bestimmung ersetzt keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an externe Dienste und erteilt keine Erlaubnis zur Nutzung von Kundenbildern für allgemeines KI-Modelltraining oder Eigenwerbung. Gesetzlich erforderliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt.
IX. Werklohn und Honorar
9.1 Dem Fotografen steht das im angenommenen individuellen Angebot vereinbarte Honorar zu. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer ausgewiesen werden, verstehen sich die genannten Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die im Angebot angegebene Preis- und Steuerberechnung.
9.2 Das vereinbarte Honorar steht für vertragsgemäß erbrachte Leistungen auch dann zu, wenn der Vertragspartner die gelieferten Bilder nicht verwendet oder ihre Verwendung von der Entscheidung Dritter abhängt. Gesetzliche Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.
9.3 Fahrtkosten werden ab dem ersten Kilometer verrechnet. Ausgangspunkt, maßgebende Hin- und Rückfahrtstrecke, Kilometersatz einschließlich Umsatzsteuer und Berechnungsweise werden vor Vertragsabschluss im individuellen Angebot festgelegt. Sondervereinbarungen, die mit dem Vertragspartner getroffen wurden, bleiben dadurch unberührt.
9.4 Im Zuge der Durchführung vom Vertragspartner gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden nur nach Vereinbarung ihres Umfangs und eines allfälligen Zusatzhonorars ausgeführt. Nicht vereinbarte Zusatzkosten werden nicht automatisch verrechnet.
9.5 Konzeptionelle Leistungen, besondere organisatorische Leistungen und zusätzliche Bearbeitungen sind nur in dem im Angebot beschriebenen Umfang enthalten. Die Bildauswahl, die vereinbarte Bearbeitung von Belichtung und Farben sowie die Nutzungsrechte nach Abschnitt II sind Bestandteil des vereinbarten Honorars.
9.6 Der Vertragspartner kann den Auftrag bis spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Aufnahmetermin kostenlos stornieren. Die Erklärung muss dem Fotografen spätestens zu der Uhrzeit zugehen, zu der das Shooting 14 Tage später beginnen soll; ist keine Uhrzeit vereinbart, ist der Zugang bis 24:00 Uhr des entsprechenden Tages ausreichend. Zur Nachweisbarkeit wird eine E-Mail empfohlen; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Bei einer späteren Stornierung oder Nichterscheinen des Vertragspartners gebührt dem Fotografen gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt, soweit er zur Leistung bereit war und an deren Ausführung durch Umstände auf Seite des Vertragspartners verhindert wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der Arbeit erspart, durch eine anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazität erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dies gilt insbesondere für entfallende Reise-, Bearbeitungs- und Fremdkosten sowie anrechenbare Ersatzaufträge.
Ein darüber hinausgehendes pauschales Strafentgelt wird nicht vereinbart. Günstigere individuelle Lösungen bleiben möglich. Gesetzliche Rücktrittsrechte und deren besondere Kostenfolgen gehen dieser Stornoregelung vor.
9.7 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar
Die Nutzungsbewilligungen nach Abschnitt II sind vollständig im vereinbarten Honorar enthalten. Ein gesondertes Lizenzhonorar wird dafür nicht verrechnet. Für darüber hinausgehende Nutzungen ist vorab eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
XI. Zahlung
11.1 Eine Anzahlung wird nicht verlangt. Das Honorar wird nach Erbringung der vereinbarten Leistung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Zahlung ist jedenfalls durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto möglich. Für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung gilt § 907a ABGB; der Überweisungsauftrag ist so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem angegebenen Konto wertgestellt ist.
11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Soweit § 456 UGB anwendbar ist, betragen diese bei vom Vertragspartner zu verantwortendem Zahlungsverzug 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz; andernfalls gelten die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Der Fotograf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Betreibungskostenpauschale von 40 Euro nach § 458 UGB verlangen. Darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten werden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Anrechnung der Pauschale verrechnet.
XII. Gesonderte Datenschutzinformationen
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden gesondert bereitgestellt. Diese AGB enthalten keine allgemeine datenschutzrechtliche Einwilligung. Die Bildnutzung zur Eigenwerbung richtet sich zusätzlich nach Abschnitt XIII und der jeweils gesondert eingeholten Einwilligung.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
13.1 Der Fotograf verwendet Lichtbilder mit erkennbar abgebildeten Kunden oder anderen Personen zur Bewerbung seiner Tätigkeit ausschließlich auf Grundlage einer zuvor gesondert eingeholten, freiwilligen Einwilligung der jeweils betroffenen volljährigen Personen. Die Einwilligung legt die Bilder bzw. Bildauswahl, Verwendungszwecke und Veröffentlichungswege fest. Die bloße Annahme dieser AGB stellt keine solche Einwilligung dar. Eine Verweigerung hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Leistung oder den vereinbarten Preis.
13.2 Lichtbilder, auf denen Minderjährige erkennbar abgebildet sind, werden vom Fotografen nicht zu Werbezwecken veröffentlicht. Dies gilt auch für Gruppen- und Veranstaltungsbilder mit erkennbar abgebildeten Minderjährigen.
13.3 Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, insbesondere per E-Mail an office@sams-foto.com. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Eine unwiderrufliche Zustimmung oder ein pauschaler Verzicht auf Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild wird nicht vereinbart.
13.4 Die Verwendung unternehmensbezogener Aufnahmen zur Eigenwerbung des Fotografen wixbedarf keiner Zustimmung des Vertragspartners. Diese ersetzt nicht die erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen nach Punkt 13.1. Vertrauliche betriebliche Informationen und noch nicht veröffentlichte Produkte werden ohne ausdrückliche Freigabe des Vertragspartners nicht veröffentlicht.
XIV. Schlussbestimmungen
14.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Geschäftssitz des Fotografen in Hörbranz sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende Zuständigkeits- und Formvorschriften bleiben unberührt.
14.2 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.3 Diese AGB erfassen die vereinbarten fotografischen Leistungen und die Lieferung digitaler Lichtbilder. Filmproduktionen, Fotoboxvermietung, physische Fotoprodukte und Gutscheine werden von diesen AGB nicht erfasst.
14.4 Für die von diesen AGB erfassten Unternehmergeschäfte besteht kein gesetzliches Verbraucher-Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Die vereinbarte kostenlose Stornierung nach Punkt 9.6 sowie sonstige gesetzliche Rücktritts- und Auflösungsrechte bleiben unberührt.